Verantwortlicher für die Kennzeichnung

Verantwortlich für die Kennzeichnung eines Futtermittels ist der „Inverkehrbringer“. Das kann der Hersteller direkt sein, aber auch derjenige, der das Futter in den Verkauf bringt bzw. es weitergibt, ohne dass er Geld dafür verlangt, z. B. wenn eine Hundeschule sich von einem Produzenten ein schuleigenes Futter mischen lässt und dieses an seine Mitglieder weitergibt.

Der Inverkehrbringer ist immer der, der für den Käufer offensichtlich der Verantwortliche ist, weil er auf der Verpackung mit seinem Namen steht und dessen Kontaktdaten für Rückfragen dort angegeben sind. Er muss Sorge dafür tragen, dass alle Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden und die Kennzeichnung nicht irreführend oder täuschend für den Käufer ist.

Hier wird es zum Teil „wild“, da manche Hersteller sich offensichtlich sehr viel Mühe geben, den Literaturnobelpreis zu bekommen, statt sich auf das zu konzentrieren, was sie eigentlich tun sollten: bedarfsgerechtes Futter zu konzipieren. Da werden Werte hochgerechnet und Zutaten poetisch umschrieben. Da kann man teilweise schon sagen: Das ist täuschend. Oder enttäuschend, wenn man es als Käufer irgendwann feststellt. Aber dazu später mehr …

Wie gesagt, muss der Inverkehrbringer mit seiner Anschrift auf der Verpackung genannt sein. Ebenfalls muss eine kostenlose Möglichkeit zur Kontaktaufnahme angegeben werden. Das kann eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse sein. Hierüber sollen die Käufer des Futters die Möglichkeit haben, Rückfragen zum Futter zu stellen. Aber: Es gibt Grenzen. Alles muss ein Hersteller nicht sagen, z. B. wenn es darum geht, die Rezeptur des Futters zu schützen, damit sie nicht einfach kopiert werden kann.

Wenn Inverkehrbringer (der Verantwortliche für das Futter) und Hersteller (der die Zutaten in die Maschine macht) nicht der gleiche sind, muss der Hersteller gesondert genannt werden. Entweder mit seiner Anschrift oder anhand der Zulassungsnummer, sofern er eine besitzt.